Die Arbeitsgemeinschaft beruft sich auf ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg. Dieses entschied, dass Qualität und Wirksamkeit einer Behandlung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen müsse (Aktenzeichen: L 11 KR 2307/07). Das sei bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dann der Fall, wenn der GBA den diagnostischen und therapeutischen Nutzen einer Therapie anerkenne.
In dem Fall ließ sich ein Patient nach einer Infektion mit dem Epstein-Barr-Virus mit einer Immuntherapie gegen das chronische Erschöpfungssyndrom behandeln. Die Kosten von 73 000 Euro wollte er erstattet bekommen. Die Richter lehnten das ab, da die Therapie nicht vom GBA anerkannt worden sei und die Wirksamkeit nicht bewiesen sei.
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