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Urlaubsgeld und jährliche Sonderzahlungen dürfen nach einem Urteil des Berliner Arbeitsgerichts nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Eine Änderungskündigung, mit der eine solche Anrechnung erreicht werden sollte, sei unwirksam, teilte das Gericht am Donnerstag (5. März) mit (Urteil vom 4.3.2015, Az. 54 Ca 14420/14).
Eine Arbeitnehmerin bekam eine Grundvergütung von 6,44 Euro pro Stunde plus Leistungszulage und Schichtzuschlägen. Zudem erhielt sie ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Betriebszugehörigkeit gestaffelte Sonderzahlung. Die Arbeitgeberin kündigte der Frau und bot gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 Euro fortzusetzen - jedoch ohne Zulagen.
Das hielt das Gericht nicht für rechtens. Der gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung entgelten, hieß es. Der Arbeitgeber könne daher Leistungen, die nicht diesem Zweck dienten, nicht anrechnen. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
Service:
- Eine Mindestlohn-Hotline der Regierung ist von Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr unter der Rufnummer 030/60 28 00 28 geschaltet.
- Die DGB-Hotline 0391/4088003 zum Festnetztarif ist montags bis freitags von 7 bis 20 Uhr, samstags von 9 bis 16 Uhr erreichbar.
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