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Urteil: Arbeitnehmer hatte Straftat begangen Altersteilzeit schützt nicht vor Kündigung

Berlin < 1 Min.

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Ein Ar­beit­neh­mer im öf­f­ent­li­chen Di­enst, der wäh­rend der Frei­stel­lungs­pha­se der Al­ters­teil­zeit ei­ne Straf­tat be­geht, muss mit ei­ner frist­lo­sen Kün­di­gung rech­nen. Er wird in dem Fall nicht an­ders be­han­delt als ein voll ar­bei­ten­der Kol­le­ge. Dar­auf weist der Deut­sche An­walt­ve­r­ein hin. Er be­zieht sich da­bei auf ei­ne Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts Schles­wig-Hol­stein (Ak­ten­zei­chen: 2 Sa 410/14).
Befähigungszeugnisse gefälscht
In dem verhandelten Fall erhielt ein Mitarbeiter im öffentlichen Dienst die Kündigung. Er hatte mit Hilfe eines Kollegen nautische Befähigungszeugnisse gefälscht. Der Kollege hatte ihm bescheinigt, dass er Lehrgänge erfolgreich besucht und notwendige Fahrzeiten als Schiffsführer gemacht hatte. Das war gelogen. Das geschah vor und während der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Als der Betrug aufflog, erhielt der Mann vom Gericht eine Geldstrafe. Sein Arbeitgeber kündigte ihm fristlos.
Die Kündigungsschutzklage des Mannes blieb erfolglos. Er habe durch seine Straftaten gegen seine Treuepflicht verstoßen, so das Gericht. Es handele sich um eine so schwere Pflichtverletzung, dass eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich war. Die Kündigung sei trotz der Freistellung von der Arbeit wegen der Altersteilzeit berechtigt. Auch dann bestehe das Arbeitsverhältnis mit den beiderseitigen Pflichten. Ein Arbeitgeber müsse unredliches Verhalten eines Arbeitnehmers nicht hinnehmen. Deutsche Presse-Agentur (DPA)
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