Der Leitende Oberstaatsanwalt Dr. Walther Schmidt beginnt gestern um 9.20 Uhr mit der Verlesung der 46 Seiten starken Anklageschrift und ist um 12.40 Uhr fertig – mit kurzer Pause nach einstündiger Lesung. Bis ins Detail, sogar mit genauer Angabe der Uhrzeiten, führt die Anklageschrift auf, wann die fünf Angeschuldigten etwas getan haben, was sie nach Meinung der Ermittler nicht hätten tun dürfen:
Informationen gegen Geld
Vom 1. Februar 2002 bis 29. August 2005 hätten die vier Alzenauer Beamten bundesweit im Polizei-Computer persönliche Daten von Versicherungsnehmern privater Krankenversicherungen ermittelt: Welche Fahrzeuge sind auf die jeweiligen Personen zugelassen? Wer ist der Halter eines Autos mit diesem oder jenem Kennzeichen? Bestehen gegen bestimmte Leute Fahrverbote? Gibt es gegen sie Ermittlungsverfahren? Liegen Verurteilungen vor? Laut Staatsanwalt waren die Informationen nicht kostenlos: Für eine einfache Halterfeststellung seien 25 Euro geflossen. Die Anklageschrift nennt aber auch höhere Beträge, einmal für eine umfangreiche Ermittlung in den Datenströmen der Polizei 321,27 Euro.Die Angaben aus Alzenau landeten laut Anklage bei einem Detektivbüro in Marktheidenfeld, das sie an eine Detektei in Trier weitergab. Die Trierer observierten im Auftrag der Krankenversicherer bundesweit Versicherungsnehmer, die Krankentagegeld bezogen und im Verdacht standen, überhaupt nicht krank zu sein.
Inhaber der Marktheidenfelder Detektei war ein frühpensionierter Polizeibeamter der Polizei-Inspektion Alzenau, der seine ehemaligen Kollegen zum Ausspähen der Daten angestiftet haben und sie dafür bezahlt haben soll. Die Beträge wurden später mit den Krankenversicherern abgerechnet, die allerdings über die Art der Datenbeschaffung im Unklaren blieben. Später habe der Marktheidenfelder die Mitarbeit mit dem Trierer Büro aufgekündigt und mit drei weiteren Büros die Informationen der Alzenauer für eigene Observierungen im Auftrag privater Krankenversicherungen übernommen.
Anonymer Anrufer
Die Sache sei aufgeflogen durch einen zunächst anonymen Anrufer, erinnert sich vor Gericht ein Alzenauer Polizeibeamter, bei dem der Anruf eingegangen war: Der Unbekannte habe den ersten Hinweis auf die Marktheidenfelder Detektei gegeben. Später habe sich herausgestellt, dass der Unbekannte niemand anders war als der von dem Marktheidenfelder ausgebootete Detektiv aus Trier, gegen den auch ein Ermittlungsverfahren lief.
Im Rahmen der Ermittlungen wurden Aktenordner, CDs und Computer in Marktheidenfeld sichergestellt, bei deren Auswertung die Ermittler auf die Namen der Alzenauer Kollegen stießen. Das Verfahren nahm seinen Lauf.
Die Angeklagten schweigen
Die Angeklagten selbst schweigen gestern zu den Vorwürfen. Nur einer teilt in einer schriftlichen Erklärung mit, er könne nicht ausschließen, in einigen wenigen Fällen personenbezogene Auskünfte erteilt zu haben. Ob das aber eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht bedeute, wie von der Anklage behauptet, sei offen.
Der frühere Leiter der Polizei-Inspektion Alzenau, der vor drei Jahren pensioniert worden war, erteilt seinen ehemaligen Mitarbeitern vor Gericht ein tadelloses Zeugnis:
»Mein bester Mann«, sagt er von einem der Angeklagten, ein anderer sei ein »vorzüglicher Beamter« gewesen. Als hochqualifiziert nach Kursen beim Bundeskriminalamt schildert der ehemalige Chef den Dritten, der Vierte habe nach langer Krankheit gegen ärztlichen Rat weitergearbeitet.
Drei der Angeklagten sind inzwischen wieder im Dienst, aber nicht in Alzenau. Der Prozess wird am Donnerstag fortgesetzt. Manfred Röllinghoff
Hintergrund: Anklage wegen Bestechung und Bestechlichkeit
Der fünfte Angeklagte, Inhaber einer Marktheidenfelder Detektei, hat laut Anklage in 380 Fällen Polizisten der Inspektion Alzenau angehalten, Daten auszuspähen und ihm zu geben – 380 Mal »Bestechung in besonders schwerem Fall und Anstiftung zur Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht«. Darunter sind laut Anklage auch 228 Fälle, in denen ein namentlich nicht ermittelter Beamter der Inspektion Alzenau Daten ausgespäht und gegen Bezahlung dem Angeklagten Z. übermittelt haben soll. m.r.






































