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Urteil: Bundesrichter geben der Klage der Gewerkschaft Verdi und zweier evangelischer Dekanate teilweise statt Gericht begrenzt Sonntagsarbeit

Leipzig 2 Min.

Sonntag als Ruhetag: Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist dies künftig häufiger der Fall.
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Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat der Aus­wei­tung der Sonn­tags­ar­beit Gren­zen ge­setzt. Die Leip­zi­ger Rich­ter se­hen kei­ne Not­wen­dig­keit für sonn­tags ge­öff­ne­te Vi­deo­the­ken, Bi­b­lio­the­ken, Call­cen­ter so­wie Lot­to- und To­to-Ge­sell­schaf­ten.

Damit erklärten sie am Mittwoch wesentliche Teile einer Verordnung des Landes Hessen für unwirksam, das 2011 weitreichende Ausnahmen für den gesetzlich geschützten, arbeitsfreien Sonntag festgelegt hatte. Das Urteil dürfte weitreichende Folgen haben, da auch die meisten anderen Bundesländer ähnliche Verordnungen haben (Az.: BVerwG 6 CN 1.13).
Die Gewerkschaft Verdi und zwei evangelische Gemeindeverbände hatten gegen die Bedarfsgewerbeverordnung des Landes Hessen geklagt. Schon vor dem hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel hatten sie in der Vorinstanz recht bekommen. Teile dieses Urteils bestätigten jetzt die Leipziger Richter.
Hessen setzt Verbot sofort um
»Das ist für uns ein außerordentlich positiver Erfolg«, sagte Bernhard Schiederig, Landesfachbereichsleiter Handel bei Verdi in Hessen. Die hessische Regierung kündigte an, das Verbot in den betroffenen Branchen sofort umzusetzen. Der Staatssekretär im hessischen Sozialministerium, Wolfgang Dippel (CDU), sprach von einem »sehr ausdifferenzierten Urteil«. Es betreffe auch andere Bundesländer.»Wir haben uns in Hessen bewusst an den in den anderen Ländern geltenden Regelungen orientiert.«
Der Call Center Verband kritisierte das Urteil als einen »Schlag ins Gesicht der Verbraucher«. Am Sonntag telefonisch nicht erreichbar zu sein, sei für viele Unternehmen keine Option. »Jetzt ist der Bundesgesetzgeber gefordert, schnell mit einer Änderung des Arbeitszeitgesetzes zu reagieren«, erklärte Verbandspräsident Manfred Stockmann.
Nach dem Arbeitszeitgesetz ist in Deutschland eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt. Das Gesetz selbst sieht jedoch Ausnahmen vor - etwa für Polizei, Feuerwehr, Krankenschwestern oder Notdienste. Zudem ermächtigt es die Bundesländer, weitere Ausnahmen vom Sonntagsschutz zu beschließen. Die Frage war, wie weit die Länder gehen dürfen.
Der VGH in Kassel hatte entschieden, dass auch Ausnahmeregelungen für Getränke- und Eisfabriken nichtig seien, die das Land Hessen vorgesehen hatte. Diese Eingriffe in den Sonntagsschutz seien so gravierend, dass nicht die Länder, sondern nur die Bundesregierung sie vornehmen dürften. Dem folgten die Bundesrichter nicht. Sie gaben dem VGH auf, sich noch einmal mit der saisonalen Sonntagsarbeit in Brauereien und Eisfabriken zu beschäftigen. Nur in einem Punkt waren die Bundesrichter mit der hessischen Verordnung einverstanden: Buchmacher auf Pferderennbahnen dürfen auch sonntags arbeiten, da sie untrennbar mit den ohnehin veranstalteten Rennen verbunden sind.
BIRGIT ZIMMERMANN

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