Auskunft aus dem Melderegister bekomme nur, wer ein »berechtigtes Interesse« hat und es schriftlich belegen kann. In der Hauptsache gehe es da um Behördenanfragen, etwa des Landratsamts, der Polizei, des Finanzamts, von Schulen oder von anderen städtischen Dienststellen. Behördenanfragen sind gebührenfrei.
Zehn Euro für Anfragen
Eine Gebühr von zehn Euro fällt bei privaten Anfragen an, etwa von Anwälten, Banken oder Inkasso-Unternehmen. Meist gehe es ihnen um die Suche nach Schuldnern. Als berechtigtes Interesse lässt es die Stadt auch gelten, wenn jemand ein Klassentreffen vorbereitet und den einen oder anderen Mitschüler aufspüren will.
Denn das ist eine zweite Einschränkung: Das Bürgeramt gebe - bei berechtigtem Interesse - nur einzelne Adressen heraus und nur, wenn die gesuchte Person konkret benannt ist. Bei einer Namensgleichheit verlangt die Stadt zusätzliche Angaben zur Person. Massenauskünfte sind strikt verboten. Das gelte bisher auch, wenn Firmen zu Webezwecken an bestimmte Zielgruppen herankommen wollen. Vom Verbot der Massenauskunft sind nur Parteien ausgenommen: In einem Zeitraum ab sechs Monaten vor der Wahl können sie Adressen abfragen - etwa von Erstwählern.
Bislang nur Name und Adresse
Aus Datenschutzgründen darf das Bürgeramt in allen Fällen nur Name und Adresse nennen. Weitere Angaben oder Auskünfte über Geburtstag und Familienstand sind verboten. Das könnte sich bei einer Gesetzesnovelle ändern, es ist zugleich einer der umstrittenen Punkte.
Können betroffene Bürger nach heutigem Melderecht die Herausgabe ihrer Adresse verhindern? Bei berechtigtem Interesse geht das grundsätzlich nicht, sagt Alexandra Wirzberger. Wenn ein Inkasso-Unternehmen einen Schuldner sucht, kann die Stadt ihn nicht decken. Ausnahme: Jemand kann belegen, dass er bedroht wird. Dann informiert ihn das Amt, wenn eine Anfrage kommt, und er muss selbst Kontakt mit dem Gläubiger aufnehmen. Peter Freudenberger
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