Die Richter bestätigen ihre bereits im Jahr 2008 festgezurrte Linie, an die sich das Landgericht Augsburg im Falle eines Geschäftsmannes nicht zu halten gedachte. Der Mann hatte seine Einkommensteuer um insgesamt 1,1 Millionen Euro »verkürzt«, wie es im Beamtenjargon so schön heißt.
Die spitzfindige Begründung, warum er trotz eines besonders schweren Falls von Steuerhinterziehung mit einer Bewährungsstrafe davon kommen sollte: Die Summe kam nicht bei einem, sondern bei zwei Steuerdelikten zusammen, die jeweils für sich genommen unter der Million-Grenze lagen.
Gut, dass sich die Richter nicht auf derartige Haarspaltereien eingelassen haben. Das wäre in etwa so, als dürfe ein Ladendieb auf mildernde Umstände pochen, weil er ein Geschäft in zwei kleineren Fuhren ausräumt. Es geht um die Würdigung des Gesamtbildes - und das ist bei einem Wiederholungstäter gewiss nicht besser.
Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt - besonders dann nicht, wenn es um sehr hohe Summen geht. Gut, dass der BGH hier gestern ein klares Signal gesendet hat.
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